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Ḥanbalī Madhhab
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Son Güncelleme 09.03.2025 02:49

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Ḥanbalī Madhhab

18 Sep, 12:31

2,448

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wer hinsichtlich eines Verkaufs oder Ähnlichem (wie eines Kaufs) beauftragt wird (also wakīl wird), der darf nicht an sich selbst, seine Eltern und deren Eltern, seine Kinder und deren Kinder, sowie an seine Ehefrau verkaufen. Er darf auch nicht mit einer anderen Währung als die des Landes verkaufen, gegen nichts eintauschen, und nicht auf Raten verkaufen (außer mit der Zustimmung des Auftraggebers/muwakkil)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

15 Sep, 12:33

2,387

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wenn zwei oder mehr Menschen behaupten, die Eltern eines Findelkinds zu sein, wird derjenige bevorzugt, der einen Beweis vorbringen kann. Wenn nicht, dann derjenige, dem die Ahnenforscher (al-Qāfah)* das Kind zuschreiben."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

*in der heutigen Zeit: DNA-Tests und Ähnliches.
Ḥanbalī Madhhab

09 Sep, 12:32

2,572

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Etwas Geliehenes muss ersetzt werden (wenn es verloren geht oder vernichtet wird), auch wenn der Leihende nicht nachlässig war oder die Verneinung der Ersetzung voraussetzte. Ausgenommen davon sind gestiftete Bücher und Ähnliches."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

06 Sep, 12:32

2,410

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Das Ausleihen von allem, was einen erlaubten Nutzen hat, ist erlaubt, ausgenommen der Geschlechtsverkehr, ein muslimischer Bediensteter an einen Kāfir sowie Jagdwerkzeug an einen Muhrim. Eine junge Bedienstete wird an niemanden verliehen, außer an einen Mahram oder eine Frau."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

03 Sep, 12:32

2,395

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Al-Iqālah ist eine Aufhebung (eines Vertrags mit Zustimmung beider Seiten). Es ist empfohlen, einen Vertrag aufzulösen, wenn die andere Seite (die Eingehung des Vertrags) bereut. Sie ist gültig vor der Abnahme des Verkauften sowie danach; nicht, wenn das Verkaufte vernichtet wurde, wenn einer der beiden Vertragspartner stirbt, wenn der Preis erhöht oder gesenkt wurde oder eine andere Gattung (des Verkauften zurückgegeben werden soll)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

31 Aug, 10:17

2,557

#Salah

Das Befolgen des Imāms hat drei Fälle:

1⃣. Die Befolgung (also nach ihm zu handeln):

Am besten ist es, dass der Ma'mūm seine Taten des Gebets beginnt, nachdem der Imām begonnen hat, wegen dem Hadīth von 'Ā'ishah, dass der Gesandte Allāhs ﷺ sagte: 'Der Imām ist nur dazu da, um ihm zu folgen. Wenn er sich also verbeugt, dann verbeugt euch, und wenn er sich erhebt, dann erhebt euch, und wenn er im Sitzen betet, dann betet im Sitzen.' (Al-Bukhārī 688, Muslim 412)

2⃣. Die Übereinstimmung:

Wenn er dem Imām in den Worten und Aussagen übereinstimmt, so hat es drei Fälle:

a. Die Übereinstimmung im Takbīrah al-Ihrām: Sein Gebet ist nicht zustande gekommen, sei es absichtlich oder unabsichtlich, denn er folgte jemandem, dessen Gebet selbst (noch) nicht zustande kam. Zu der Bedingung des Ma'mūm-Seins gehört, dass er den Takbīrah al-Ihrām nach dem Takbīr seines Imāms ausführt.

b. Das Geben des Salāms mit dem Imām: Dies ist verpönt, da es der Sunnah widerspricht, und es ist gültig, da er war vereint mit ihm in der Säule.

Wenn er den ersten Salām gibt nach dem Beenden des ersten Salāms des Imāms, und den zweiten Salām genauso, dann ist es gültig, denn er hat die Befolgung des Imāms nicht verlassen. Und das beste ist, dass er Salām gibt, nachdem der Imām beide Salāms gab, denn es ist eine deutlichere Befolgung.

c. Die Übereinstimmung in den restlichen Adhkār: Wie wenn er ihm im Tasbīh des Rukū', der Du'ā' zwischen den beiden Sujūds und dem Tashahhud übereinstimmt, so ist dies nicht verpönt.

d. Die Übereinstimmung in den Taten: Wie dass er sich mit dem Imām verbeugt und niederwirft, dies ist verpönt.

3⃣. Das Zuvorkommen: Dies ist (mit folgenden Ausnahmen) verboten und es hat vier Fälle:

a. Dass man beim Takbīrah al-Ihrām zuvorkommt oder damit beginnt, bevor der Imām ihn beendet, so ist das Gebet nicht zustande gekommen.

b. Dass man absichtlich und ohne Entschuldigung den Salām zuvor gibt, dies macht das Gebet ungültig, denn er unterließ die Pflicht der Befolgung absichtlich. Wenn er es versehentlich macht und nicht wiederholt, (nachdem sein Imām den Salām gab), wird es ebenso ungültig.

Wenn er jedoch mit einer Entschuldigung den Salām vorher gibt, wie wegen Krankheit, starke Müdigkeit, in die Länge ziehen seitens des Imāms, so wird es nicht ungültig, und dies wählte auch Imām Abū al-'Abbās ibn Taymiyyah aus.

c. Wenn er ihm in den restlichen Aussagen zuvorkommt, ist es nicht verpönt.

d. Wenn er ihm in den Taten zuvorkommt, wie dass er vor seinem Imām in den Rukū' geht, so ist das verboten.

📖(Siehe: Munyah as-Sājid Sharh Bidāyah al-'Ābid)

t.me/hanbalimadhhab
Ḥanbalī Madhhab

28 Aug, 12:33

2,089

#Bay'

Der Anwalt (al-muhāmī) in der heutigen Zeit entspricht einem Beauftragten/Stellvertreter bei Streitigkeiten (al-wakīl bi l-khusūmah) in der früheren Zeit, und dies wird im Kapitel der Beauftragung (bāb al-wakālah) besprochen.

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

25 Aug, 12:32

2,392

#Bay'

Wenn jemand einem anderen Geld oder Waren verspricht, dann ist er schariatisch dazu verpflichtet, sich an das Versprechen zu halten (wenn nicht, würde er also sündigen), jedoch hat der, dem Versprochen wurde, keinen Anspruch vor Gericht.

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

22 Aug, 12:32

2,376

#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wenn jemand gegenüber einem anderen behauptet, dass er ihm Waren oder Geld schuldet, der andere daraufhin schweigt oder es verleugnet, während er darüber nicht Bescheid wusste, und sie sich dann (außergerichtlich) einigen, so ist es gültig.

Wenn einer von ihnen lügt, ist es ungültig in Bezug auf sein Inneres, und was er (an Bestechung) nahm, (damit er nicht vor Gericht geht), ist harām (verbotenes Geld)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)
Ḥanbalī Madhhab

19 Aug, 20:45

2,315

#Bay'

Wenn man mit einer oder mehreren Personen ein Gewerbe eröffnet, so existieren fünf Möglichkeiten:

1⃣ Sharikah 'inān: Beide Seiten stellen Kapital und Leistung zur Verfügung und der Profit wird aufgeteilt.

2⃣ Sharikah al-Wujūh: Wie Sharikah 'inān, bloß dass man kein gemeinsames Kapital hat, sondern jeder für sich selbst handelt und Leistung erbringt, und der Profit wird aufgeteilt.

3⃣ Al-Mudārabah: Eine Seite stellt Kapital zur Verfügung, die andere Seite Leistung, und der Profit wird aufgeteilt.

4⃣ Sharikah al-Abdān: Beide Seiten stellen Leistung zur Verfügung und der Profit wird aufgeteilt.

5⃣ Sharikah al-Mufāwadah: Wenn die Anteilnahme alles vorher genannte vereint.

📗(Siehe: 'Umdah at-Tālib)

👆🏻Mehr dazu in der in shā' Allāh bald erscheinenden Neuveröffentlichung über das Handelsrecht.

t.me/hanbalimadhhab