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Nützliches rund um die Ḥanbalītische Rechtsschule.

Ḥanbalī Madhhab (German)

Willkommen bei Ḥanbalī Madhhab - dem Telegram-Kanal, der sich mit nützlichen Informationen rund um die Ḥanbalītische Rechtsschule beschäftigt. In unserem Kanal finden Sie alles, was Sie über diese spezifische madhhab wissen müssen, von den Grundlagen bis hin zu fortgeschrittenen Themen. Die Ḥanbalītische Rechtsschule ist eine der vier traditionellen Rechtsschulen des sunnitischen Islam und hat eine reiche Geschichte und Tradition. Unser Kanal bietet Einblicke in die Lehren, Praktiken und Prinzipien dieser Schule und hilft den Mitgliedern, ihr Wissen zu vertiefen und zu erweitern. Egal, ob Sie ein Student der islamischen Rechtswissenschaft sind, der sein Verständnis vertiefen möchte, oder einfach nur neugierig auf die Ḥanbalī Madhhab sind, unser Kanal bietet Ihnen eine Fülle von Informationen und Ressourcen. Treten Sie noch heute bei und tauchen Sie ein in die faszinierende Welt der Ḥanbalītischen Rechtsschule!

Ḥanbalī Madhhab

01 Oct, 19:36


#Masalah

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Es ist verboten, etwas zu konsumieren, wessen Schädlichkeit vermutet wird."

📕(Kashshāf al-Qinā')

Ḥanbalī Madhhab

21 Sep, 12:30


#Salāh #Masalah

Das Zeigen des Zeigefingers als empfohlene Handlung um den Tauhīd zu symbolisieren

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Es ist empfohlen, dass man während des Tashahhuds und der Bittgebete mit dem Zeigefinger zeigt, ohne den Finger zu bewegen, und zwar immer dann, wenn man Allāh ta'ālā erwähnt. Dies gilt im Gebet als auch außerhalb des Gebets, um den Tauhīd zu symbolisieren."

📕(Ar-Raud al-Murbi')

t.me/hanbalimadhhab

Ḥanbalī Madhhab

18 Sep, 12:31


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wer hinsichtlich eines Verkaufs oder Ähnlichem (wie eines Kaufs) beauftragt wird (also wakīl wird), der darf nicht an sich selbst, seine Eltern und deren Eltern, seine Kinder und deren Kinder, sowie an seine Ehefrau verkaufen. Er darf auch nicht mit einer anderen Währung als die des Landes verkaufen, gegen nichts eintauschen, und nicht auf Raten verkaufen (außer mit der Zustimmung des Auftraggebers/muwakkil)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

15 Sep, 12:33


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wenn zwei oder mehr Menschen behaupten, die Eltern eines Findelkinds zu sein, wird derjenige bevorzugt, der einen Beweis vorbringen kann. Wenn nicht, dann derjenige, dem die Ahnenforscher (al-Qāfah)* das Kind zuschreiben."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

*in der heutigen Zeit: DNA-Tests und Ähnliches.

Ḥanbalī Madhhab

09 Sep, 12:32


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Etwas Geliehenes muss ersetzt werden (wenn es verloren geht oder vernichtet wird), auch wenn der Leihende nicht nachlässig war oder die Verneinung der Ersetzung voraussetzte. Ausgenommen davon sind gestiftete Bücher und Ähnliches."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

06 Sep, 12:32


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Das Ausleihen von allem, was einen erlaubten Nutzen hat, ist erlaubt, ausgenommen der Geschlechtsverkehr, ein muslimischer Bediensteter an einen Kāfir sowie Jagdwerkzeug an einen Muhrim. Eine junge Bedienstete wird an niemanden verliehen, außer an einen Mahram oder eine Frau."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

03 Sep, 12:32


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Al-Iqālah ist eine Aufhebung (eines Vertrags mit Zustimmung beider Seiten). Es ist empfohlen, einen Vertrag aufzulösen, wenn die andere Seite (die Eingehung des Vertrags) bereut. Sie ist gültig vor der Abnahme des Verkauften sowie danach; nicht, wenn das Verkaufte vernichtet wurde, wenn einer der beiden Vertragspartner stirbt, wenn der Preis erhöht oder gesenkt wurde oder eine andere Gattung (des Verkauften zurückgegeben werden soll)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

31 Aug, 10:17


#Salah

Das Befolgen des Imāms hat drei Fälle:

1⃣. Die Befolgung (also nach ihm zu handeln):

Am besten ist es, dass der Ma'mūm seine Taten des Gebets beginnt, nachdem der Imām begonnen hat, wegen dem Hadīth von 'Ā'ishah, dass der Gesandte Allāhs ﷺ sagte: 'Der Imām ist nur dazu da, um ihm zu folgen. Wenn er sich also verbeugt, dann verbeugt euch, und wenn er sich erhebt, dann erhebt euch, und wenn er im Sitzen betet, dann betet im Sitzen.' (Al-Bukhārī 688, Muslim 412)

2⃣. Die Übereinstimmung:

Wenn er dem Imām in den Worten und Aussagen übereinstimmt, so hat es drei Fälle:

a. Die Übereinstimmung im Takbīrah al-Ihrām: Sein Gebet ist nicht zustande gekommen, sei es absichtlich oder unabsichtlich, denn er folgte jemandem, dessen Gebet selbst (noch) nicht zustande kam. Zu der Bedingung des Ma'mūm-Seins gehört, dass er den Takbīrah al-Ihrām nach dem Takbīr seines Imāms ausführt.

b. Das Geben des Salāms mit dem Imām: Dies ist verpönt, da es der Sunnah widerspricht, und es ist gültig, da er war vereint mit ihm in der Säule.

Wenn er den ersten Salām gibt nach dem Beenden des ersten Salāms des Imāms, und den zweiten Salām genauso, dann ist es gültig, denn er hat die Befolgung des Imāms nicht verlassen. Und das beste ist, dass er Salām gibt, nachdem der Imām beide Salāms gab, denn es ist eine deutlichere Befolgung.

c. Die Übereinstimmung in den restlichen Adhkār: Wie wenn er ihm im Tasbīh des Rukū', der Du'ā' zwischen den beiden Sujūds und dem Tashahhud übereinstimmt, so ist dies nicht verpönt.

d. Die Übereinstimmung in den Taten: Wie dass er sich mit dem Imām verbeugt und niederwirft, dies ist verpönt.

3⃣. Das Zuvorkommen: Dies ist (mit folgenden Ausnahmen) verboten und es hat vier Fälle:

a. Dass man beim Takbīrah al-Ihrām zuvorkommt oder damit beginnt, bevor der Imām ihn beendet, so ist das Gebet nicht zustande gekommen.

b. Dass man absichtlich und ohne Entschuldigung den Salām zuvor gibt, dies macht das Gebet ungültig, denn er unterließ die Pflicht der Befolgung absichtlich. Wenn er es versehentlich macht und nicht wiederholt, (nachdem sein Imām den Salām gab), wird es ebenso ungültig.

Wenn er jedoch mit einer Entschuldigung den Salām vorher gibt, wie wegen Krankheit, starke Müdigkeit, in die Länge ziehen seitens des Imāms, so wird es nicht ungültig, und dies wählte auch Imām Abū al-'Abbās ibn Taymiyyah aus.

c. Wenn er ihm in den restlichen Aussagen zuvorkommt, ist es nicht verpönt.

d. Wenn er ihm in den Taten zuvorkommt, wie dass er vor seinem Imām in den Rukū' geht, so ist das verboten.

📖(Siehe: Munyah as-Sājid Sharh Bidāyah al-'Ābid)

t.me/hanbalimadhhab

Ḥanbalī Madhhab

28 Aug, 12:33


#Bay'

Der Anwalt (al-muhāmī) in der heutigen Zeit entspricht einem Beauftragten/Stellvertreter bei Streitigkeiten (al-wakīl bi l-khusūmah) in der früheren Zeit, und dies wird im Kapitel der Beauftragung (bāb al-wakālah) besprochen.

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

25 Aug, 12:32


#Bay'

Wenn jemand einem anderen Geld oder Waren verspricht, dann ist er schariatisch dazu verpflichtet, sich an das Versprechen zu halten (wenn nicht, würde er also sündigen), jedoch hat der, dem Versprochen wurde, keinen Anspruch vor Gericht.

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

22 Aug, 12:32


#Bay'

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Wenn jemand gegenüber einem anderen behauptet, dass er ihm Waren oder Geld schuldet, der andere daraufhin schweigt oder es verleugnet, während er darüber nicht Bescheid wusste, und sie sich dann (außergerichtlich) einigen, so ist es gültig.

Wenn einer von ihnen lügt, ist es ungültig in Bezug auf sein Inneres, und was er (an Bestechung) nahm, (damit er nicht vor Gericht geht), ist harām (verbotenes Geld)."

📗('Umdah at-Tālib mit den Durūs von Mutlaq al-Jāsir)

Ḥanbalī Madhhab

19 Aug, 20:45


#Bay'

Wenn man mit einer oder mehreren Personen ein Gewerbe eröffnet, so existieren fünf Möglichkeiten:

1⃣ Sharikah 'inān: Beide Seiten stellen Kapital und Leistung zur Verfügung und der Profit wird aufgeteilt.

2⃣ Sharikah al-Wujūh: Wie Sharikah 'inān, bloß dass man kein gemeinsames Kapital hat, sondern jeder für sich selbst handelt und Leistung erbringt, und der Profit wird aufgeteilt.

3⃣ Al-Mudārabah: Eine Seite stellt Kapital zur Verfügung, die andere Seite Leistung, und der Profit wird aufgeteilt.

4⃣ Sharikah al-Abdān: Beide Seiten stellen Leistung zur Verfügung und der Profit wird aufgeteilt.

5⃣ Sharikah al-Mufāwadah: Wenn die Anteilnahme alles vorher genannte vereint.

📗(Siehe: 'Umdah at-Tālib)

👆🏻Mehr dazu in der in shā' Allāh bald erscheinenden Neuveröffentlichung über das Handelsrecht.

t.me/hanbalimadhhab

Ḥanbalī Madhhab

15 Aug, 08:42


#Salāh

Mansūr ibn Yūnus al-Buhūtī sagte:

"Es ist verpönt, dass der Niesende (im Gebet) 'Alhamdulillāh' ausspricht, aufgrund der Meinungsverschiedenheit darüber, ob es das Gebet ungültig macht. Und es macht das Gebet nicht ungültig, denn es gehört zu der Art (von Aussagen), die allgemein im Gebet vorkommen (nämlich in der al-Fātihah). Und der Niesende spricht 'Alhamdulillāh' in den Gedanken aus."

📚Kashshāf al-Qinā'

Ḥanbalī Madhhab

13 Aug, 11:33


#Salāh

Was sagt man nach dem Gebet gemäß der hanbalitischen Madhhab?

Es ist empfohlen, dass man nach dem Salām sagt:

1. Astaghfirullāh, Astaghfirullāh, Astaghfirullāh, Allāhumma ant as-salām, wa mink as-salām, tabārakta yā dhā l-jalāli wa l-ikrām

2. Lā ilāha ill Allāhu wahdahū lā sharīka lah, lahu l-mulku wa lahu l-hamdu wa huwa 'alā kulli shay'in qadīr

3. Lā hawla wa lā quwwata illā billah, wa lā ilāha ill Allāh, wa lā na'budu illā iyyāh, mukhlisīna lahu d-dīna wa law kariha l-kāfirūn

4. Allāhumma lā māni'a limā a'tayt, wa lā mu'tī limā mana't, wa lā yanfa'u dhā l-jaddi mink al-jadd

5. Dann sagt man 33x: Subhān Allāh, wa l-hamdulillāh, wAllahu akbar (immer diese drei nacheinander)

6. Die 100 vervollständigt man mit: Lā ilāha ill Allāhu wahdahū lā sharīka lah, lahu l-mulku wa lahu l-hamdu wa huwa 'alā kulli shay'in qadīr

7. Āyah al-Kursī

8. Sūrah al-Ikhlās und die Mu'awwidhatān (al-Falaq und an-Nās)

9. Du'ā'

📚(Siehe: Ghāyah al-Muntahā)

Ḥanbalī Madhhab

11 Aug, 11:05


#Masalah

📍Einige Angelegenheiten rund um das Grüßen mit dem salām

Es ist empfohlen, als Erster einen Lebendigen mit dem islamischen Gruß "as-salāmu ʿalaykum" zu grüßen. Wenn es mehrere Personen sind, ist es besser, dass alle beginnen zu grüßen, es reicht aber, wenn nur einer grüßt.

Die Antwort auf den Gruß ist eine individuelle Pflicht. Wenn man auf eine Gemeinschaft antwortet, wo mehrere einen gegrüßt haben, ist eine Antwort ausreichend, wenn man alle Grüßenden beabsichtigt.

Dabei hat man die Wahl zwischen der Bestimmtheit (as-salāmu ʿalaykum) und der Unbestimmtheit (salāmun ʿalaykum), und keins der beiden ist besser, da beides in den Quelltexten vorkommt.

Es ist empfohlen, dass man wegen der Āyah mit dem gleichen oder einem besseren Gruß antwortet (wā ʿalaykum as-salām wa rahmatullāh oder wa ʿalaykum as-salām wa rahmatullāhi barakātuh). Es ist jedoch erlaubt, sich auf "wa ʿalaykum as-salām" zu beschränken. Bei der Antwort ist es verpflichtend, ein wāw hinzuzufügen ( ʿalaykum as-salām).

Bei all dem ist die Grundlage: Der Jüngere grüßt den Älteren, der Laufende grüßt den Sitzenden, die wenige Anzahl grüßt die größere Anzahl, wegen dem Hadīth.

Es ist empfohlen, dass man die Stimme beim Grüßen erhebt. Wenn es unter einer Gemeinschaft Schlafende und Wache gibt oder man dies nicht weiß, dann senkt er die Stimme.

Wenn man jemanden grüßt, und ihn kurze Zeit später wieder trifft, ist es empfohlen, ihn wieder zu grüßen, egal wie oft dies passiert.

Es ist empfohlen, dass man, wenn man einen dhimmī mit dem salām grüßt, während man nicht wusste, dass er ein dhimmī ist, zu sagen, sobald man es weiß: "Ich nehme meinen salām zurück." Und wenn ein dhimmī zuerst mit dem salām grüßt, dann muss der Muslim antworten, so sagt er: "wa ʿalaykum" oder "ʿalaykum".

Es ist erlaubt, wenn man schriftlich gegrüßt wurde, mündlich zu antworten und man muss nicht schriftlich den Gruß erwidern.

Es ist unerwünscht, folgende Personen (während ihren jeweiligen Zuständen) zu grüßen: Eine fremde Frau (außer wenn sie alt ist), als Außenstehender jemanden auf der Toilette sowie derjenige, der auf der Toilette ist, einen Essenden, einen Koranrezitator, jemanden der Dhikr macht, jemanden der kämpft, jemanden der die Talbiyah spricht, jemanden der Hadīthe vorträgt, einen Freitagsprediger, einen allgemeinen Prediger, jemanden der nach Wissen strebt, einen Lehrer, jemanden der den Adhān oder die Iqāmah spricht, einen Richter.

In all diesen Fällen hat man kein Recht darauf, eine Antwort auf den Gruß zu erhalten.

Jemandem, der nur 'salām' sagt, wird nicht geantwortet.

📚(Siehe: Kashshāf al-Qinā' von al-Buhūtī, Sharh Muntahā al-Irādāt von al-Buhūtī, Sharh Dalīl at-Tālib von al-Qu'aymī)

t.me/hanbalimadhhab

Ḥanbalī Madhhab

29 May, 16:15


Das Fiqh-Bundle ist nun vollständig: Alle vier Bänder zu den Themen: Reinigung (Ṭahārah), Gebet (Ṣalāh), Zakāh, Fasten (Ṣiyām) und Ḥaǧǧ und ʿUmrah in einem Set zu einem reduzierten Preis. Anlässlich der Vervollständigung der Übersetzung gibt es einen zusätzlichen Rabatt in Höhe von 10 % mit dem Rabattcode FIQH10, welchen ihr beim Checkout einlösen könnt.

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Ḥanbalī Madhhab

29 May, 16:15


Das neue Buch "Sharḥ ʿUmdah al-Fiqh - Die Ḥaǧǧ und die ʿUmrah" kann nun regulär bestellt werden.

https://ilmnafi.de/products/umdah-al-fiqh-teil-4-die-hajj-und-die-umrah

Ḥanbalī Madhhab

25 May, 14:02


#Hajj

Die vorzüglichste Art und Weise der Hajj ist die, bei der man sich voll und ganz nach dem Propheten ﷺ und seinen Gefährten, möge Allāh mit ihnen zufrieden sein, richtet.

Und wenn man sich beschränkt auf die:

📍Vier Säulen, welche sind:

1. Der Ihrām,
2. Das Steheh bei 'Arafah,
3. Der Tawāf,
4. Der Sa'ī,

📍sowie die Pflichten, welche sind:

1. Der Ihrām vom Mīqāt,
2. Das Stehen bei 'Arafah (, was möglich ist) bis zum Sonnenuntergang (vom 9. Dhu-l-Hijjah),
3. Das Übernachten in der Nacht des Schlachtens (10. Dhu-l-Hijjah) bei Muzdalifah,
4. Sowie die Tage des Tashrīq (11., 12. und 13. Dhu-l-Hijjah) bei Minā,
5. Das Abwerfen der Säulen,
6. Das Rasieren oder Kürzen (der Haare),

👉🏻 so wäre (die Hajj) gültig von ihm.¹

— Shaykh 'Abdurrahmān as-Sa'dī, möge Allāh Sich seiner erbarmen, in "Manhaj as-Sālikīn"

¹ es kommt laut der Madhhab bei den Pflichten noch hinzu: Tawāf al-Wadā' und das Schlachten für den Mutamatti' und Qārin.

Ḥanbalī Madhhab

24 May, 12:09


بسم الله الرحمن الرحيم

#Hajj

👉🏻 Ihre Grundlage ist die Aussage Allāhs, des Erhabenen:

وَلِلَّهِ عَلَى ٱلنَّاسِ حِجُّ ٱلۡبَيۡتِ مَنِ ٱسۡتَطَاعَ إِلَيۡهِ سَبِيلًاۚ

"Und Allāh steht es den Menschen gegenüber zu, dass sie die Pilgerfahrt zum Hause unternehmen - (diejenigen,) die dazu die Möglichkeit haben." (Āl 'Imrān: 97)

Und die Möglichkeit (Fähigkeit) ist die gewaltigste Bedingung (hinsichtlich der Verpflichtung), und sie ist:

1⃣ Der Besitz von Proviant.
2⃣ Das Fortbewegungsmittel.

Dies, nachdem die Grundbedürfnisse des Menschen gedeckt sind.

❗️Und zur Möglichkeit gehört für die Frau, dass sie einen Mahram hat, sofern sie (für die Pilgerfahrt) reisen muss.

(Eine Grundlage bildet) auch der (lange) Hadīth von Gābir radī Allāhu 'anhu, der die bedeutendsten Urteile der Hajj umfasst (Sahīh Muslim Nr. 1218).

— Shaykh 'Abdurrahmān as-Sa'dī, möge Allāh Sich seiner erbarmen, in "Manhaj as-Sālikīn"

Ḥanbalī Madhhab

07 Dec, 10:23


#Masalah

Imām ibn Qudāmah sagte:

"Wenn etwas die Haddstrafe verpflichtend macht, wie die Unzucht, Diebstahl, Verleumdung oder Alkoholkonsum und sich die Tat wiederholte, ohne dass die Haddstrafe angewendet wurde, so ist eine Haddstrafe (für mehrere Vergehen der selben Art) ausreichend und wir kennen darin keinen Meinungsunterschied."

(📕 Al-Mughnī)