Pressemitteilung vom 19.10.2024
Was hat der Landeswahlleiter von Schleswig-Holstein zu verbergen? Sollen Fehler bei der Europawahl 2024 im laufenden Wahlprüfungsverfahren vertuscht werden?
Die Heikendorfer Bürgerin Dr. Karin Kaiser, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin und Mitglied in der Heikendorfer Gemeindevertretung, kritisiert, dass der Landeswahlleiter Tobias M. Berger das Vieraugenprinzip im Wahlrecht negiert und Mängelfeststellungen bei der Wahlbeobachtung nicht wahrhaben will. Karin Kaiser hat daher erhebliche Bedenken an der ordnungsmäßigen Funktionsfähigkeit des unabhängigen Wahlorgans des Landeswahlleiters.
„Derzeit wird mein Einspruch gegen die Europawahl vom 9. Juni 2024 im Wahlprüfungsverfahren des Deutschen Bundestags geprüft,“ sagt Karin Kaiser. „Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 11. September 2024 zu meinem Wahleinspruch Stellung genommen. Mit großem Befremden musste ich feststellen, dass er in seiner Stellungnahme das im Wahlrecht geregelte Vieraugenprinzip ausdrücklich verneint hat.“
Das Vier- bzw. Mehraugenprinzip ist in verschiedenen Regelungen der Europawahlordnung kodifiziert. Dazu gehören zum Beispiel
§§ 62 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 61 bis 63 EuWO. Stimmzettelstapel werden zum Beispiel von zwei Personen unter gegenseitiger Kontrolle ausgezählt. Wahlbriefe sind von einer im Voraus festgelegten Person nacheinander zu öffnen und die Wahlscheine und Stimmzettelumschläge zu entnehmen.
„Eine solche Vorgabe für die Strukturierung des Verfahrensablaufs ermöglicht es den anderen Mitgliedern im Wahlvorstand, dies sachgerecht zu beobachten,“ sagt Karin Kaiser. „Bei meiner Wahlbeobachtung im Amt Schrevenborn habe ich hier jedoch Mängel festgestellt.“
Karin Kaiser hatte im August 2024 die Europawahl 2024 angefochten. Als Einspruchsgründe hatte sie die Behinderung bei der Wahlbeobachtung im Amt Schrevenborn und den Verdacht der Wahlmanipulation bei der Briefwahl zulasten der AfD in Schleswig-Holstein angeführt. Weitere Einspruchsgründe waren systematische Verstöße gegen den Medienstaats-vertrag durch unausgewogene Berichterstattung zum Ukraine-Krieg und zur deutschen Ver-letzung von Europarecht durch abhängige Staatsanwaltschaften.
„Im Amt Schrevenborn hatte mir die Amtsdirektorin Juliane Bohrer auch wieder den Grundsatz der Öffentlichkeit der Stimmauszählung verwehrt,“ sagt Karin Kaiser. „Der Wahltisch des Wahlvorstands war entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 45 EuWO für mich nicht von allen Seiten zugänglich. Dies hat mir Juliane Bohrer bei der Europawahl 2024 das vierte Mal in Folge verwehrt. Bereits bei der Bundestagswahl 2021, bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 und bei der Kommunalwahl in Schleswig-Holstein im Jahr 2023 hatte sich Juliane Bohrer geweigert, mir eine sachgerechte Wahlbeobachtung zu gewähren.“
Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein schreibt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 zu dieser Mängelfeststellung von Karin Kaiser das Folgende:
„In sämtlichen Wahlräumen war die Öffentlichkeit der Stimmauszählung jederzeit gewahrt. Im Interesse einer möglichst frei von Störungen durchführbaren Zählung durch die Wahlvorstände muss gewährleistet sein, dass sich während der Stimmenauszählung Personen, die nicht zum Wahlvorstand gehören, weder in unmittelbarer Nähe zu den Stimmzetteln noch zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstands aufhalten können. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorlie-genden Fall – Anhaltspunkte dafür bestehen, dass externe Personen massiv in das Verfahren eingreifen (wollen) und lautstark den Zählvorgang stören. Eine örtlich begrenzte Zulassungsbeschränkung zum Auszählungstisch mithilfe von Stühlen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da sämtliche Stadien der Auszählung durch den Wahlvorstand öffentlich verfolgt werden können.“
„Es wirft ein sehr schlechtes Licht auf die Eignung des Landeswahlleiters, dass er offenkundig eindeutige Regelungen im Europawahlrecht nicht kennt oder nicht anwenden kann oder will“, sagt Karin Kaiser.