„Dies ist Nürnberg 2
Was unsere Regierung jetzt gerade tut... ist das, wofür wir 1945 und 1946 in Deutschland Leute gehängt haben."
US Rechtsanwalt Todd Callender
Art. 147 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
Völkerstrafrecht im Überleitungsvertrag von Gesetzen im Völkerrecht - UN-RES 56/83
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das vorliegende Abkommen geschützt sind:
• vorsätzlicher Mord,
• Folterung oder
• unmenschliche Behandlung,
• einschliesslich biologischer Experimente,
• vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
• schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Gesundheit,
• ungesetzliche Deportation oder Versetzung,
• ungesetzliche Gefangenhaltung,
• Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder
• Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches,
• den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren,
• das Nehmen von Geiseln sowie Zerstörung und Aneignung von Gut, die nicht durch militärische Erfordernisse gerechtfertigt sind und
• in grossem Ausmass auf unerlaubte und willkürliche Weise vorgenommen werden.
Völkerstrafrecht ROM-Statuten
• Völkermord
• Verbrechen gegen die Menschlichkeit
• Kriegsverbrechen gegen Personen
• Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
• Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
• Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
• Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
• Verbrechen der Aggression
• Verletzung der Aufsichtspflicht
• Unterlassen der Meldung einer Straftat
Zuständigkeit in Kriegsverbrechen gegen Zivilisten Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB)
Das genfer Abkommen ist zwingendes Völkerrecht vom 12.08.1949:
- I. genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783),
- II. genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813),
- III. genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 781, 838) und
- IV. genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).
und Zusatzprotokoll I, II und III über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).
https://chb-gdm.net/bildung.html
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